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Fachbeitrag zu der aktuellen BVerfG-Entscheidung zur Abzugsfähigkeit von Kosten der Erstausbildung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem am 10.1.2020 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die geltende Rechtslage, nach der Kosten der Erstausbildung bzw. des Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nur als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof hatte zuvor noch in seinen Vorlagebeschlüssen eine Zuordnung zu den Werbungskosten bejaht, weil die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Berufsausbildung den die einkommensteuerrechtliche Bemessungsgrundlage mindernden Erwerbsausgaben zugerechnet werden müssten, da sie regelmäßig die notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende auf die Erzielung einkommensteuerbarer Einkünfte gerichtete berufliche Betätigung durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst seien. Dem ist das BVerfG nicht gefolgt, sondern hat das gesetzliche Verbot des Werbungskostenabzugs insoweit als verfassungsgemäß anerkannt. Daher gibt es – so auch ein ehemaliger Vorsitzender Richter des BFH - „keine Rechtsmittel und keinen Raum mehr für Diskussionen“; die Sache ist entschieden und „der Schlagabtausch zwischen dem BFH und dem BMF sowie dem Gesetzgeber beendet“.
Der in der Deutschen Steuerzeitung Nr. 5 2020 veröffentlichte Fachbeitrag „Zur Verfassungskonformität des Ausschlusses des Werbungskostenabzugs für Erstausbildungskosten“ von Prof. Dr. Thomas Köster, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und Inhaber der Professur für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere externes und internes Rechnungswesen sowie Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe, zeigt Anhaltspunkte auf, unter welchen Voraussetzungen der sog. Werbungskostenabzug, der ja - anders als der sog. Sonderausgabenabzug - nicht auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt ist, nach dem Beschluss des BVerfG vom 19.11.2019 noch möglich sein sollte. Dabei kann und soll der vorliegende Beitrag eine steuerliche Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen. Unstrittig sollte der Werbungskostenabzug jedenfalls sein bei Master-Studierenden und solchen Bachelor-Studierenden, bei denen die Berufsausbildung bzw. das Erststudium im (tatsächlich eng gezogenen) Rahmen eines sog. Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. In allen übrigen Fällen ist die Frage des Vorliegens einer Erstausbildung nach der Regelung des § 9 Abs. 6 EStG zu entscheiden, die ebensowenig Gegenstand des Fachbeitrags ist wie Fragen des Familienleistungsausgleichs/Kindergeldrechts.
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